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Arzinger hat einen Ausschreibungsstreit gewonnen
Am 24. Dezember 2009 hat das Odessa Wirtschaftsberufungsgericht eine wichtige Entscheidung über Annerkennung der Ergebnisse einer Ausschreibung der OAG „Odessa TEZ“ sowie des nach den Ergebnissen der Ausschreibung abgeschlossenen Vertrages für juristische Dienstleistungen für nichtig getroffen.
Die Klage wurde durch Arzinger als Teilnehmer des Vergabeverfahrens für juristische Dienstleistungen für die OAG „Odessa TEZ“, vertreten durch die Rechtsanwälte Sergiy Shklyar, Andrey Kostin und Pavlo Barabul, eingereicht. Nachdem als Gewinner der Ausschreibung eine Firma – „Donetskiy juriditscheskiy centr" erklärt wurde, hat man während Analyse und Vergleich von Tenderangeboten der Teilnehmer festgestellt, dass die Angebote der Teilnehmer mit Verletzung der Gesetzgebung bewertet wurden. Trotz der Argumente des Antragstellers hat das Gericht der ersten Instanz zugunsten des Antraggegners entschieden und den Klageforderungen nicht stattgegeben. Daraufhin hat Arzinger eine Berufungsklage eingereicht. Das Berufungsgericht hat die Tenderangebote der Teilnehmer wiederholt überprüft und die angeführten Argumente des Antragstellers über die Bösgläubigkeit der Ausschreibung bestätigt. Außerdem war das Gericht mit der Position von Arzinger einverstanden, dass der infolge einer gesetzwidrigen Ausschreibung abgeschlossene Vertrag aufgrund der Bestimmungen Artikel 203 und 215 des Zivilgesetzbuches der Ukraine für nichtig erklärt werden soll. Die Entscheidung des Gerichtes der ersten Instanz wurde aufgehoben und eine neue Entscheidung getroffen, wonach den Klageforderungen stattgegeben wurde und die Entscheidung des Ausschreibungskomitees des Auftraggebers sowie der abgeschlossene Vertrag für juristische Dienstleistungen für nichtig erklärt wurden.
Die Besonderheit dieser Sache besteht darin, dass die Praxis der Bestreitung der Ausschreibungen und der nach ihren Ergebnissen abgeschlossenen Verträge nach der neuen Verordnung des Ministerkabinetts der Ukraine Nr.921 noch nicht ausgeprägt ist und sehr viele Fragen im Zusammenhang mit der beschränkter Kompetenz der bevollmächtigten Organe und der Problematik der Verhandlung solcher Sachen entstehen. Bei ungerechter Wahl des Gewinners einer Ausschreibung halten die Firmen es oft für unzweckmäßig, sich an die bevollmächtigen Organe der Staatsmacht zu wenden. Auch wenn die Klagen eingereicht werden, wird es oft mit der Verletzung der Fristen für die Einreichung oder der Klagenform oder schon nach dem Abschluss des Vertrages mit dem Gewinner der Ausschreibung gemacht. Als Ergebnis erhalten die Firmen in der absoluten Mehrheit der Fälle negative Ergebnisse und machen negative Erfahrungen.
